Verordnung
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Art. 29ter Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten 128
1 Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
2 Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichskasse die Vereinbarung auf. 128Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |