Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Januar 2023)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.


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Art. 46 Anspruch auf Witwen- und Witwerrente 185

1 Die beim Tod des Ehe­man­nes schwan­ge­re Ehe­frau ist ei­ner Wit­we mit Kind im Sin­ne von Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 AHVG gleich­ge­stellt, wenn das Kind le­bend ge­bo­ren wird. Wird das Kind in­nert 300 Ta­gen seit dem Tod des Ehe­man­nes ge­bo­ren, wird ver­mu­tet, dass der ver­stor­be­ne Ehe­mann der Va­ter des Kin­des ist.

2 Als Pfle­ge­kin­der im Sin­ne von Ar­ti­kel 23 Ab­satz 2 Buch­sta­be b AHVG gel­ten Kin­der, de­nen beim Tod der Pfle­ge­mut­ter oder des Pfle­ge­va­ters ei­ne Wai­sen­ren­te nach Ar­ti­kel 49 zu­ste­hen wür­de.

3 Der An­spruch auf ei­ne Wit­wen- oder Wit­wer­ren­te, der mit der Wie­der­ver­hei­ra­tung der Wit­we oder des Wit­wers er­lo­schen ist, lebt am ers­ten Tag des der Auf­lö­sung der Ehe fol­gen­den Mo­nats wie­der auf, wenn die Ehe nach we­ni­ger als zehn­jäh­ri­ger Dau­er ge­schie­den oder als un­gül­tig er­klärt wird.

185Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

BGE

105 V 9 () from 9. März 1979
Regeste: Witwenrente (Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG). - Eine Ehefrau gilt nach dem Tode ihres Mannes so lange als Witwe, als sie nicht wieder heiratet. - Pflegekinder, die von einer früheren Witwe nach ihrer Wiederverheiratung an Kindes Statt angenommen wurden, gelten nicht als "Kinder der Witwe".

115 V 77 () from 13. April 1989
Regeste: Art. 23 Abs. 2 AHVG. Das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwenrente ist absolut zu verstehen. Für eine extensive Auslegung in Analogie zu Art. 50 und Art. 52ter Abs. 2 AHVV besteht kein Raum.

118 V 1 () from 26. März 1992
Regeste: Art. 21, 22, 30, 33ter AHVG, Art. 55 AHVV. Berechnung der einfachen Altersrente nach Ehescheidung im Falle von Versicherten, die vor dem Bezug einer Ehepaar-Altersrente bereits eine einfache Altersrente bezogen hatten. Die Berechnung hat grundsätzlich anhand der in diesem Zeitpunkt geltenden Grundlagen zu erfolgen; die so berechnete Rente hat indes umfangmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen zu entsprechen. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 206 Erw. 2a.

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