Verordnung
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Art. 79bis Uneinbringliche Rentenrückerstattungen 319
1 Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichskasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern. 2 …320 319Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). 320Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). |