Verordnung
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Art. 100 Genehmigung 359
Das Kassenreglement ist dem BSV einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig. 359Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 77). BGE
88 I 107 () from 20. Juni 1962
Regeste: Art. 88 OG. Legitimation öffentlichrechtlicher Körperschaften zur staatsrechtlichen Beschwerde. Eine AHV-Ausgleichskasse kann gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für von ihr in Betreibung gesetzte Beiträge staatsrechtliche Beschwerde erheben. |