Verordnung
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Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
1 Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge.363 2 Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu nehmen. 363Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). |