Verordnung
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Art. 106
1 …369 2 Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen. 3 Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig. 369 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |