Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
2 Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.
3 Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.
369 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).