Verordnung
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Art. 107a Liquidationsreserven 372
1Bei der Berechnung der Höhe der Reserven, die es erlauben, die Folgekosten einer Auflösung zu decken (Liquidationsreserven), wird die Anzahl der durch die Ausgleichskasse bewirtschafteten Rentenfälle und individuellen Konten berücksichtigt. 2 Das BSV bestimmt die Berechnungsweise. 372 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |