Verordnung
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Art. 111 Kassenzugehörigkeit 376
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. 376 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). BGE
116 V 307 () from 16. Oktober 1990
Regeste: Art. 62 Abs. 1 AHVG und Art. 111 AHVV: Zugehörigkeit zur Eidgenössischen Ausgleichskasse. - Gesetzmässigkeit von Art. 111 AHVV bejaht (Erw. 3a). - Nach Art. 111 Satz 2 AHVV liegt es im Ermessen der Verwaltung, welche "andern Institutionen" der Eidgenössischen Ausgleichskasse angeschlossen werden sollen (Erw. 3b). Art. 117 Abs. 3 AHVV: Kassenzugehörigkeit von Zweigniederlassungen. - Zum Begriff der Zweigniederlassung (Erw. 4a). - Zum Begriff der "besondern Verhältnisse" (Erw. 4b). - Aktivlegitimation zur Einreichung des Gesuchs, Zweigniederlassungen ausnahmsweise andern Ausgleichskassen als jener des Hauptsitzes anzuschliessen (Erw. 4c). |