Verordnung
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Art. 113378
1 Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbesondere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.379 380 2 Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen. 378Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). 379 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). 380 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824). BGE
108 V 232 () from 30. November 1982
Regeste: Art. 91 Abs. 1 IVV. Das zivilrechtliche Formerfordernis, wonach die Unterschrift am Ende der Urkunde stehen soll, ist für Rentenverfügungen der Invalidenversicherung nicht Gültigkeitsvoraussetzung. Der anlässlich einer revisionsweisen Rentenaufhebung erfolgte Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist rechtsgültig, auch wenn er sich auf der Rückseite des - auf der Vorderseite unterzeichneten - Verfügungsschreibens befindet.
137 V 282 (9C_777/2010) from 15. Juni 2011
Regeste: Art. 34 Ziff. 1 des Abkommens vom 10. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über Soziale Sicherheit; Art. 107 Abs. 6 Verordnung (EWG) 574/72; Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV (in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung). Weder das Abkommens- (E. 3.1) noch das Gemeinschafts- (E. 3.2-3.7) oder das innerstaatliche Recht (E. 3.8) enthalten eine direkt anwendbare Regel zur Frage, in welcher Währung die AHV-Altersrente einer in ihrem Heimatland Slowenien wohnenden Versicherten auszuzahlen ist. Es rechtfertigt sich die analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VFV (E. 3.9 und 3.10). Beabsichtigt die Schweizerische Ausgleichskasse, die Altersrente der (in ihrer Heimat Slowenien wohnhaften) Versicherten nicht wie bis anhin in Schweizer Franken, sondern neu in Euro auszuzahlen, müssen die Voraussetzungen für eine Praxisänderung erfüllt sein (E. 4). |