Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 121 Kassenwechsel

1 Ein Wech­sel der Aus­gleichs­kas­se ist nur zu­läs­sig, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den An­schluss an die bis­he­ri­ge Aus­gleichs­kas­se da­hin­fal­len.

2 Der Er­werb der Mit­glied­schaft ei­nes Grün­der­ver­ban­des ver­mag den An­schluss an die be­tref­fen­de Ver­bands­aus­gleichs­kas­se nicht zu be­grün­den, wenn er aus­sch­liess­lich zu die­sem Zweck er­folgt ist und kein an­de­res we­sent­li­ches In­ter­es­se an der Ver­bands­mit­glied­schaft nach­ge­wie­sen wird.

3 Be­dingt der Er­werb der Mit­glied­schaft ei­nes Grün­der­ver­ban­des einen Kas­sen­wech­sel, so ist die neue Aus­gleichs­kas­se ver­pflich­tet, dies der bis­he­ri­gen Aus­gleichs­kas­se zu mel­den.

4 Fällt we­gen Ver­lus­tes der Mit­glied­schaft ei­nes Grün­der­ver­ban­des die Zu­stän­dig­keit ei­ner Ver­bands­aus­gleichs­kas­se da­hin, so ist die be­tref­fen­de Ver­bands­aus­gleichs­kas­se ver­pflich­tet, dies der Aus­gleichs­kas­se des Wohn­sitz­kan­tons des frü­he­ren Ver­bands­mit­glie­des zu mel­den.

5 Der Wech­sel von ei­ner Aus­gleichs­kas­se zu ei­ner an­dern kann je­weils nur auf Jah­res­en­de er­fol­gen, doch ist der Über­tritt von ei­ner kan­to­na­len Aus­gleichs­kas­se zu ei­ner an­dern kan­to­na­len Aus­gleichs­kas­se in­fol­ge Wohn­sitz­wech­sels je­der­zeit mög­lich. Das BSV kann in be­grün­de­ten Fäl­len Aus­nah­men be­wil­li­gen.

BGE

102 V 213 () from 30. November 1976
Regeste: Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel (Art. 64 AHVG und 121 AHVV). Wesentliches Interesse an der Passivmitgliedschaft bei einem Gründerverband.

139 V 58 (9C_883/2012) from 12. Februar 2013
Regeste: Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3).

141 V 191 (9C_660/2014) from 5. März 2015
Regeste: Art. 64 Abs. 6 AHVG; Art. 203 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006; Art. 52 und 55 Abs. 2 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 VwVG; Entscheid über die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. Das Verfahren vor dem BSV bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach dem VwVG. Es ist somit kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (E. 3).

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