Verordnung
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Art. 125quater Ablösung von Leistungen der IV durch Leistungen der AHV 400
Bei Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Invalidenversicherung, die ihre Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorbeziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen, ist für die Festsetzung der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Eröffnung von Verfügungen die Ausgleichskasse zuständig, die bisher die Leistungen der Invalidenversicherung ausbezahlt hat. 400 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |