Verordnung
|
Art. 131 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben 408
1 Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem BSV ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen. 1bis Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem BSV ein einziges, schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.409 2 Das BSV entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen. 3 Das BSV kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird. 408Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). 409 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). |