Verordnung
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Art. 132quater Risikomanagementsystem 416
1 Die Kassenleitung dokumentiert die Risiken und deren Bewertung sowie die Beschlüsse, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch in einer Liste. 2 Der Kassenvorstand oder die Verwaltungskommission genehmigt die Risikoliste jährlich und ordnet bei Bedarf Massnahmen an. 416 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |