Verordnung
|
Art. 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit 419
1 Das zuständige Wahlorgan erlässt die Vorschriften über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Artikel 66a AHVG. 2 Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
3 Das zuständige Wahlorgan prüft die Einhaltung der Vorschriften regelmässig, mindestens aber alle fünf Jahre. 419 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |