Verordnung
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Art. 132octies Interessenbindungen 420
1 Die Interessenbindungen von Personen nach Artikel 66a AHVG sind vom zuständigen Wahlorgan zu erheben, bei der Ausgleichskasse zu dokumentieren und jährlich zu überprüfen. 2Die Interessenbindungen können von der Ausgleichskasse publiziert werden. 420 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |