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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 132Besondere Bestimmungen
1 Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden.410
2 Die Kassenrevisionen nach Artikel 68a AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Arbeitgeber zur Durchführung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68bAHVG auch darauf zu erstrecken.411
410 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183).
411 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).