Verordnung
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Art. 133bis Zuweisung 424
1 Für die Zuweisung der AHV-Nummer ist die ZAS zuständig. 2 Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald:
3 In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine AHV-Nummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen. 4 Die ZAS kann folgende Daten verlangen:
5 Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen. 6 Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugebenden Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weiteren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht. 424 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2007 5271). 425 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. 427 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057). 428 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057). |