Verordnung
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Art. 134ter Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer 432
1 Die nach Artikel 153c Absatz 1 AHVG zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen melden diese systematische Verwendung der ZAS. Sie können eine Sammelmeldung machen. 2 Die Meldung enthält namentlich:
3 Jede Änderung der in der Meldung gemachten Angaben ist unverzüglich der ZAS zu melden. 432 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). |