Verordnung
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Art. 134quinquies Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen AHV-Nummer 435
1 Die AHV-Nummer kann automatisch in einer elektronischen Datenbank erfasst werden, wenn sie übermittelt wurde:
2 Manuell kann sie dort erst nach der Prüfung einer Kontrollziffer erfasst werden. 3 Die zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, die Richtigkeit der in ihren Datenbanken erfassten AHV-Nummern und der entsprechenden Personendaten periodisch durch die ZAS mittels eines der Verfahren nach Artikel 134quaterAbsatz 2 oder 4 überprüfen zu lassen. 435 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). |