Verordnung
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Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung 465466
1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.467 2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.468 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012469 einzureichen haben.470 465Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). 466Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). 467 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). 468Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). 470 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes. |