Verordnung
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Art. 148 Geldablieferung 475
Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozialbeiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das BSV erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs. 475 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5631). |