Verordnung
|
Art. 149 Geldbedarf 477
1 Die ZAS stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptauszahlung der Renten erforderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Betrag zur Verfügung. 2 Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich begründeter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Ausgleichsstelle an. 477Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720). |