Verordnung
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Art. 149bis Darlehen 478
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vorübergehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesuche sind an das BSV zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingungen knüpfen und Sicherstellung verlangen. 478Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). |