Verordnung
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Art. 150 Grundsatz 479
Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden. 479 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057). |