Verordnung
|
Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge 486
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest. 486Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). |