Verordnung
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Art. 158 Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen 487
1 Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt. 2 Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse. 487Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5183). |