Verordnung
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Art. 160 Umfang 491
1 Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse angemessenen Umfang durchzuführen. 2 Die Hauptrevision hat die Prüfung der materiellen Rechtsanwendung, des Abrechnungsverkehrs sowie der inneren Organisation der Ausgleichskasse zu umfassen. Sie hat im Laufe des Geschäftsjahres zu erfolgen. 3 Die Abschlussrevision hat die Prüfung der Jahresrechnung, der korrekten Zuteilung der Kosten auf die übertragenen Aufgaben sowie der gesetzeskonformen Verwendung der Verwaltungskostenbeiträge und Zuschüsse nach Artikel 69 Absatz 3 AHVG zu umfassen. 4 Die Prüfung der Informationssysteme hat die Beurteilung der Umsetzung der Anforderungen nach Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG zu umfassen. Sie kann gleichzeitig mit oder unabhängig von einer der anderen Prüfungen erfolgen. 5 Das BSV erlässt entsprechende Weisungen. 491 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |