Verordnung
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Art. 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben 492
1 Das BSV erlässt Weisungen für die Revisionen der Durchführung der an die Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben. 2 Die Weisungen für die Revisionen enthalten die Vorgaben für die Berichterstattung. 492 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |