Verordnung
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Art. 162 Grundsatz 496
1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle nach Artikel 68b AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die mit der Durchführung der Arbeitgeberkontrolle betraute Stelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.497 2 Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichskasse dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kontrolliert wird. 3 Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden.498 Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündigen.499 4 Das BSV erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.500 496Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219). 497 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). 498 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4605). 499 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). 500 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5125). |