Verordnung
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Art. 171
1 Das BSV ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vorzunehmen oder durch die ZAS oder eine zugelassene Revisionsstelle durchführen zu lassen. 2 Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 72b Buchstabe d AHVG ist das BSV zuständig.515 515 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |