Verordnung
|
Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung541 werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst. 3 Das Sekretariat der Kommission wird vom BSV geführt. 541Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125). |