Verordnung
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Art. 179 Mängelbehebung 543
Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu beheben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das BSV eine Nachfrist zu setzen. 543Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 (AS 1954 219). |