Verordnung
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Art. 205 Mahnung 556
1 Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken. 2 Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden. 556Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). |