Verordnung
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Art. 209quater Kosten für den Zugang zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister 564
Die Unfallversicherer und die Militärversicherung nach Artikel 50b Absatz 1 Buchstaben c und d AHVG entrichten der ZAS eine Gebühr, die die effektiven Kosten des Zugangs durch Abrufverfahren zum Register der laufenden Geldleistungen und zum Versichertenregister deckt. 564 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |