Verordnung
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Art. 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren 567
1 Die für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle anfallenden Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland sowie im Rahmen der bilateralen Abkommen ins Ausland werden durch den AHV-Ausgleichsfonds finanziert. 2 Die Übernahme der Taxen und Gebühren kann auf die gemäss Artikel 63a AHVG übertragenen Aufgaben ausgedehnt werden, sofern sie zusammen mit einem Versand nach Absatz 1 abgewickelt werden. Taxen und Gebühren, die nur für diese übertragenen Aufgaben anfallen, müssen direkt durch die Träger dieser Aufgaben finanziert werden. 3 Das BSV ordnet im Einvernehmen mit den betroffenen Geschäftsbereichen der Schweizerischen Post das Nähere. 567Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |