Verordnung
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Art. 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen 575
1 Die Kosten von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen werden durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2 Das BSV prüft die Voraussetzungen und entscheidet nach Konsultation der Durchführungsstellen über die Übernahme der Kosten durch den AHV-Ausgleichsfonds. 575 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |