Verordnung
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Art. 221 Rückerstattung der Beiträge 584
1 Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten. 2 Die Rückforderung ist vom BSV binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Entfremdung geltend zu machen. 3 Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten. 584Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594). |