Verordnung
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Art. 222 Berechtigung 587588
1 Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990589 können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige gemeinnützige private Organisationen, die:590
2 Das BSV schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab. 3 Die Versicherung beteiligt sich an den Finanzhilfen der Invalidenversicherung für Organisationen der privaten Invalidenhilfe nach den Artikeln 108–110 IVV591, sofern diese Organisationen in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils der Versicherung richtet sich nach den dieser Personengruppe tatsächlich gewährten Leistungen.592 587Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. 588 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). 590 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). 592 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |