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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 224bisHöchstbetrag zur Ausrichtung der Finanzhilfen 595
1 Der Bundesrat legt den jährlichen Höchstbetrag zur Ausrichtung von Finanzhilfen an Altersorganisationen sowie die finanzielle Beteiligung der Versicherung an den Leistungen der privaten Behindertenhilfe nach Artikel 222 Absatz 3 alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Teuerung fest.
2 Das BSV erstellt die Grundlagen zur Festsetzung des Höchstbetrags. Es überprüft die gewährten Finanzhilfen auf ihre Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit und ermittelt den Bedarf.
3 Externe Mandate zur Überprüfung der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Finanzhilfen und zur Ermittlung des Bedarfs gehen zulasten der Versicherung. Die Kosten dürfen innerhalb von vier Jahren 0,3 Prozent des jährlichen Gesamtvolumens der ausgerichteten Finanzhilfen nicht übersteigen.
595 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).