Verordnung
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Art. 225 Verfahren 597
1 Organisationen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen. 2 Das BSV bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind. 3 Das BSV bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen hat. Die vom BSV bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungsweise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt. 4 Das BSV prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Beiträge fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren. 5 Die Organisation ist verpflichtet, dem BSV jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren. 597Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |