Verordnung
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Art. 24 Akontobeiträge 103
1 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten. 2 Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen. 3 Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an. 4 Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. 5 Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest. 103Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). BGE
101 V 252 () from 21. Oktober 1975
Regeste: Beitragsrechtliche Qualifikation der Bezüge eines Spitalarztes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG).
109 V 1 () from 16. Februar 1983
Regeste: Art. 41bis AHVV, lit. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5.4.1978. - Rz. 66 des Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (gültig ab 1. Januar 1979) ist verordnungswidrig (Erw. 3a). - Art. 41bis Abs. 3 lit. c AHVV ist sinngemäss auch auf Nichterwerbstätige anzuwenden, wenn infolge Anpassung der kasseneigenen Einschätzung an das durch die Steuerbehörde gemeldete Vermögen eine Nachzahlungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV erlassen werden muss (Erw. 3c). - Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen (Erw. 4a). - Aus Art. 41bis Abs. 2 AHVV folgt die Verpflichtung der Ausgleichskassen, in einer Nachzahlungsverfügung gleichzeitig auch über die bis dahin geschuldeten Verzugszinsen abzurechnen (Erw. 4b).
109 V 70 () from 19. Mai 1983
Regeste: Art. 24 Abs. 1 AHVV. - Die rechtliche Natur der sog. "provisorischen" Beitragsverfügung, die praxisgemäss mangels Steuermeldung, ohne drohenden Beitragsverlust, in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVV erlassen wird, entspricht derjenigen der "normalen" Verfügung im ausserordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren. - Auch bei der sog. bloss "provisorischen" Verfügung ist der Beitragspflichtige auf die Beschwerdeführung angewiesen, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG. Zusprechung einer Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, wenn es die prozessuale Situation rechtfertigt.
110 V 252 () from 25. September 1984
Regeste: Art. 41ter AHVV: Ausrichtung von Vergütungszinsen. - Die Vergütungszinsregelung ist auf allen Rückerstattungen anwendbar, die ab 1. Januar 1979 fällig werden (Erw. 3). - Art. 41ter Abs. 3 AHVV ist gesetzes- und verfassungswidrig, insoweit er die Beiträge Selbständigerwerbender betrifft (Erw. 4).
111 V 289 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 23 und 27 AHVV: Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse. Die Steuerbehörde hat das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden; Sache der Ausgleichskasse ist es, diese Angaben weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen (Erw. 3). Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG: Beitragsaufrechnung. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskasse hat die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihr freisteht, auch bloss die in diesen Jahren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen (Richtigstellung der Rechtsprechung; Erw. 4).
115 III 71 () from 15. März 1989
Regeste: Verspätete Konkurseingabe (Art. 251 SchKG). Eine Forderung der Ausgleichskasse für persönliche AHV/IV/EO-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 24 AHVV festgesetzt worden sind, kann von der Ausgleichskasse nachträglich zur Kollokation angemeldet werden.
133 V 431 () from 26. Juli 2007
Regeste: Art. 16e Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG; Art. 32 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 EOV: Mutterschaftsentschädigung einer Selbständigerwerbenden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung (vorläufig) auf der Grundlage des Einkommens gemäss letzter provisorischer Beitragsverfügung betreffend das Jahr der Niederkunft (hier: 2005) bemessen hat und nicht aufgrund desjenigen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2002. Die Verwaltung wird zu gegebener Zeit die definitive Entschädigung ausschliesslich unter Berücksichtigung des vorgeburtlichen Verdienstes festsetzen (E. 6.1-6.2.4).
134 V 202 (9C_202/2007) from 9. April 2008
Regeste: Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV; Verzugszinsregelung nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform und bleibt auch nach Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 ATSG anwendbar (Bestätigung des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts H 20/04 vom 19. August 2004, publ. in: AHI 2004 S. 257). Der Umstand, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG der Verzugszins auf fälligen Beitragsforderungen geschuldet ist, während in dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, auf welchem Art. 41bis Abs. 1 AHVV beruht, das Wort Fälligkeit nicht enthalten war, ändert nichts (E. 3).
134 V 405 (9C_738/2007) from 29. August 2008
Regeste: Art. 24 Abs. 4 und Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Verzugszinsen und Meldepflicht. Auslegung (Zweck, Funktion und Tragweite) des Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV im Lichte von BGE 134 V 202 (E. 5.2-5.3.3 und E. 7.1). Verhältnis zwischen Meldepflicht im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV und Verzugszinsen gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV (E. 7.2-7.4). |