Verordnung
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Art. 27 Meldungen der Steuerbehörden 106
1 Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das BSV erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.107 2 Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen. 3 Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Einkommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese leitet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter. 4 Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das BSV berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.108 106Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4573). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. BGE
149 V 21 (9C_219/2022) from 2. März 2023
Regeste: Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 16 Abs. 3 AHVG; Art. 25 Abs. 3 AHVV; Rückerstattung von Akontobeiträgen. Akontobeiträge, die auf der Grundlage von Art. 24 AHVV von Selbstständigerwerbenden erhoben wurden, können nicht als "zuviel bezahlte Beiträge" im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG und Art. 25 Abs. 3 ATSG betrachtet werden, solange über die (definitive) Beitragspflicht nicht entschieden wurde (E. 4.5.2). Für den Anspruch auf Rückerstattung überschüssiger Akontobeiträge beginnen die Verwirkungsfristen von Art. 16 Abs. 3 AHVG erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen (E. 4.5.3). |