Verordnung
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Art. 34a Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung 150
1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. 2 Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen. 150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). |