Verordnung
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Art. 42 Verschiedenes 180
1 Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt. 2 Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr. 3 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet. 180Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes. BGE
111 V 99 () from 25. April 1985
Regeste: Art. 106 Abs. 1 OG. Postlagernd adressierte Briefsendungen gelten in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werden; geschieht dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist von einem Monat, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Erw. 2). Art. 20 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 AHVG. - Allgemeine Verrechnungsgrundsätze (Bestätigung der Rechtsprechung). Wenn die Verwaltung im Rahmen des Verrechnungsverfahrens von Amtes wegen die finanziellen Verhältnisse des Beitragspflichtigen abgeklärt und es sich herausgestellt hat, dass die Bezahlung des Mindestbeitrages eine grosse Härte bedeutet, hat sie das in Art. 11 Abs. 2 AHVG umschriebene Verfahren des Erlasses von Beiträgen einzuleiten (Erw. 3b). - Ergibt sich bei der Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers in keinem Zeitpunkt das betreibungsrechtliche Existenzminimum überstiegen, ist jede Verrechnung ausgeschlossen und die Kasse hat die während des Beschwerdeverfahrens bereits verrechneten Beträge zurückzuerstatten; stellt sich heraus, dass die Kasse monatlich einen geringeren Betrag als den verfügten hätte verrechnen dürfen, dass aber bei korrekter Verrechnung des niedrigeren Betrages die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Neuabklärung bereits getilgt wäre, hat es bei der faktisch durchgeführten Verrechnung sein Bewenden (Erw. 4b).
134 V 202 (9C_202/2007) from 9. April 2008
Regeste: Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 41bis Abs. 1 AHVV; Verzugszinsregelung nach dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. Art. 41bis Abs. 1 AHVV ist gesetzeskonform und bleibt auch nach Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 ATSG anwendbar (Bestätigung des Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts H 20/04 vom 19. August 2004, publ. in: AHI 2004 S. 257). Der Umstand, dass gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG der Verzugszins auf fälligen Beitragsforderungen geschuldet ist, während in dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG, auf welchem Art. 41bis Abs. 1 AHVV beruht, das Wort Fälligkeit nicht enthalten war, ändert nichts (E. 3).
134 V 405 (9C_738/2007) from 29. August 2008
Regeste: Art. 24 Abs. 4 und Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV; Art. 26 Abs. 1 ATSG; Verzugszinsen und Meldepflicht. Auslegung (Zweck, Funktion und Tragweite) des Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV im Lichte von BGE 134 V 202 (E. 5.2-5.3.3 und E. 7.1). Verhältnis zwischen Meldepflicht im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV und Verzugszinsen gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV (E. 7.2-7.4).
139 V 297 (9C_62/2013) from 27. Mai 2013
Regeste: a Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (gültig gewesen bis 31. März 2012); gemeinschaftsrechtliche Kollisionsregeln. Ob eine Person arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 ist, wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 V 533; E. 2). |