Verordnung
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Art. 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls 224225
Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten aufweist. 224Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). 225 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |