Verordnung
|
Art. 52dbis Neuberechnung der Rente 230
Die Neuberechnung der Rente nach Artikel 29bisAbsätze 3 und 4 AHVG erfolgt einmalig und auf Antrag. Es können nur Beiträge berücksichtigt werden, die zwischen dem Erreichen des Referenzalters und dem Monat des Antrags entrichtet wurden, höchstens aber die Beiträge bis zu fünf Jahren nach Erreichen des Referenzalters. 230 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). |