Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 55 Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten 252

Für die Kür­zung der aus­ser­or­dent­li­chen Kin­der- und Wai­sen­ren­ten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Ar­ti­kel 54bis Ab­sät­ze 2 und 3. Die Mo­nats­be­trä­ge der ge­kürz­ten Ren­ten wer­den nach Ar­ti­kel 53 Ab­satz 2 auf- oder ab­ge­run­det.

252Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

BGE

103 V 114 () from 28. November 1977
Regeste: Art. 33 Abs. 3 AHVG. Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe auf Grund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten: zur Anwendbarkeit der Vergleichsrechnung gemäss BGE 101 V 184

108 V 206 () from 14. September 1982
Regeste: Art. 30, 31 und 33 AHVG; lit. b Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der 9. AHV-Revision. Massgebende Berechnungsregeln, wenn bei gleicher Rentenart die Berechnungsgrundlagen der Rente ändern.

118 V 1 () from 26. März 1992
Regeste: Art. 21, 22, 30, 33ter AHVG, Art. 55 AHVV. Berechnung der einfachen Altersrente nach Ehescheidung im Falle von Versicherten, die vor dem Bezug einer Ehepaar-Altersrente bereits eine einfache Altersrente bezogen hatten. Die Berechnung hat grundsätzlich anhand der in diesem Zeitpunkt geltenden Grundlagen zu erfolgen; die so berechnete Rente hat indes umfangmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen zu entsprechen. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 206 Erw. 2a.

120 V 257 () from 3. November 1994
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 33 Abs. 3 AHVG, Art. 55 Abs. 2 AHVV. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe sind im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch diejenigen nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung).

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