Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 59 Zuständigkeit 275

Die Vor­aus­be­rech­nung er­folgt durch die­je­ni­ge Aus­gleichs­kas­se, die bei Ein­rei­chung des Ge­su­ches für den Be­zug der Bei­trä­ge zu­stän­dig ist. Ar­ti­kel 64a AHVG und Ar­ti­kel 122 ff. die­ser Ver­ord­nung sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

275 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

BGE

110 V 17 () from 18. Januar 1984
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG. - Als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG gelten einzig die Aktiven, welche der Versicherte tatsächlich erhalten hat und über welche er unbeschränkt verfügen kann (Erw. 3). - Der zum massgeblichen Einkommen gehörende Kapitalzins berechnet sich auf dem gesamten Vermögen, auf das zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG), ohne den Freibetrag (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG) abzuziehen (Erw. 4). - Die Höhe des Zinses, den die Anlage des vom Versicherten entäusserten Kapitals eingebracht hätte, muss entweder aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles oder aufgrund der allgemeinen Bedingungen des Geldmarktes festgesetzt werden; für die Bestimmung dieser Bedingungen in Betracht fallende Statistiken (Erw. 5).

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