Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 5h Versicherungsbeginn

1 Die Ver­si­che­rung läuft oh­ne Un­ter­bruch wei­ter, falls das Ge­such in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ab der Auf­nah­me der Aus­bil­dung im Aus­land ein­ge­reicht wird.

2 Nach Ab­lauf die­ser Frist kann die Ver­si­che­rung nicht mehr wei­ter­ge­führt wer­den.

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